Bei Personenschäden ist es unbedingt wichtig, bereits zeitnah nach dem Unfall ärztliche Behandlungsunterlagen zusammenzustellen. Hierzu gehören Krankenhausberichte, Krankschreibungen und andere ärztlichen Atteste sowie Überweisungen etwa zu physiotherapeutischen Maßnahmen.
Die Ansprüche bei Personenschäden sind vielschichtig und kompliziert, sodass hier nur Einiges kurz genannt werden soll:
In erster Linie steht Ihnen ein sogenanntes Schmerzensgeld zu. Dieses richtet sich nach der Schwere der Verletzungen und den damit verbundenen Behandlungen und Unannehmlichkeiten. Darüber hinaus sind vor allem die Einschränkungen in der Lebensführung zu beachten. Hier verfügen wir über die stets neuesten Urteilssammlungen der Instanzengerichte, welche in vergleichbaren Fällen entsprechende Schmerzensgelder ausgeurteilt haben.
Darüber hinaus steht Ihnen ein sogenannter Verdienstausfallschaden zu, sofern sie durch die Verletzung ein geringeres Einkommen als vor dem Unfall haben. Hierzu gehört etwa auch der sogenannte Haushaltsführungsschaden und, etwa bei Einzelhaushalten, die sogenannten vermehrten Bedürfnisse. Diese Schäden können beispielsweise auch fiktiv berechnet werden, in dem unter Bezugnahme einschlägiger Tabellenwerke der durchschnittliche Bedarf der Haushaltstätigkeit berechnet wird, der nunmehr durch überobligatorische Leistungen von Angehörigen oder des Verletzten aufgefangen werden müssen. Bei Dauerschäden etwa kann dies sogar zu einer Rentenzahlung führen.
Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn sie aufgrund einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit ihren Beruf nicht oder nicht mehr in vollem Umfang ausführen können. Zu prüfen ist auch stets, ob Sie den Unfall zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit erlitten haben und damit ein sogenannter Wegeunfall vorliegt, für den die Berufsgenossenschaft zuständig ist. Die Berufsgenossenschaft bietet regelmäßig bessere Leistungen an, als zum Beispiel die Krankenkasse. Diese wird nach einem gewissen Zeitraum gegebenenfalls eine Begutachtung hinsichtlich eines Dauerschadens bzw. der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit vornehmen und gegebenenfalls eine sogenannte Verletztenrente zahlen.
Schließlich sind auch alle sonstigen Schäden ersatzfähig, etwa notwendige Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus, der Eigenanteil und Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen und Medikamenten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
Weitere Informationen zum Personenschaden erhalten Sie hier.