Kfz-Versicherungsrecht

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Die wichtigsten Kfz-Versicherungen sind die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Teil- und Vollkaskoversicherung.

Autoversicherung - Kfz-Haftpflicht - Rechtsanwalt Berlin

Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland eine Pflichtversicherung. Nach § 1 PflVersG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung werden als AKB abgekürzt. Der Inhalt dieser Versicherung wird durch die Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung weitgehend vorgegeben, so dass es bei den einzelnen Versicherungsanbietern inhaltlich keine sehr großen Unterscheide gibt.

In den AKB ist geregelt, dass der Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen freigestellt wird, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
  • Personen verletzt oder getötet werden,
  • Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen
  • oder Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personenschaden noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden) 

Kfz-Haftpflichtversicherung - Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin

In den meisten Fällen, in denen man selbst einen Unfall verursacht hat und in Anspruch genommen wird, gibt es keine Probleme. Aber es gibt einzelne Bereiche, die immer wieder zu Streitigkeiten führen. So muss der Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden sein. Das ist begrifflich nicht gleichzusetzen mit dem "Betrieb eines Kraftfahrzeugs", wie es in § 7 StVG geregelt ist. Hier ergeben sich in Einzelfällen oftmals Definitions- und Abgrenzungsprobleme, die dazu führen können, dass sich die Kfz-Haftpflichtversicherung für nicht zuständig hält und an die private Haftpflichtversicherung verweist - wenn denn ein solcher Vertrag überhaupt besteht.

Beispiele für derartige Konflikte sind z.B. Schäden im Zusammenhang mit Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder Schäden durch abgestellte Fahrzeuge.

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