Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin

Strafverteidigung nach Unfallflucht, Körperverletzung, Straßenverkehrsgefährdung, Trunkenheitsfahrt

Straftaten im Straßenverkehr können ein Strafverfahren nach sich ziehen und zu einer Geldstrafe, zum Fahrerlaubnisentzug und der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), teilweise sogar zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe führen. Die Verteidigung in Strafsachen im Bereich des Verkehrsrechts erfordert besondere Kenntnisse des gesamten Bereichs des Verkehrsrecht, weswegen wir die Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht anraten.

Fachanwalt für Verkehrsrecht als Strafverteidiger in Berlin

Der Verteidiger in Verkehrsstrafsachen kann nur dann ein zufriedenstellendes Ergebnis erreichen, wenn er neben Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch den Umgang mit Sachverständigen und Zeugen beherrscht und psychologisches Geschick aufweist. Zudem muss der Verteidiger wissen, welche Auswirkungen seine Handlungen und sein Vortrag im Strafprozess auf den zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Bereich haben, etwa wenn auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Haftungsquote oder die Anordnung einer MPU im Raume stehen.

Verkehrsrecht Berlin - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht, Fahrerflucht)

Die Unfallflucht ist geregelt in § 142 StGB und wird in den Folgen von den meisten erheblich unterschätzt. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Außerdem steht die Fahrerlaubnis auf dem Spiel, wenn tatsächlich eine Verurteilung erfolgt.  Die Fahrerlaubnis wird dann eingezogen und meist erst nach einer sechs monatigen Sperre auf Antrag neu erteilt. Oft wird die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung zusätzlich von einem positiv bestandenen "Idiotentest", MPU, abhängig machen. Im Ernstfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz verweigern.

„Wichtiges Verhalten nach Verkehrsunfall“

  • am Unfallort bleiben, bis der Gegner oder die herbeigerufene Polizei die Personalien der am Unfall Beteiligten feststellen konnten.
  • Falls Sie niemanden antreffen und auch nach angemessener Wartezeit keinen Geschädigten kontaktieren können, sollten Sie zur Sicherheit immer die Polizei rufen. Es reicht nicht aus, einen Zettel zu hinterlassen.
Zwar besagt die 24-Stunden-Regelung, dass die Strafe gemildert oder in Ausnahmefällen von ihr abgesehen werden kann, wenn Sie innerhalb der nächsten 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen ermöglichen, sich also selbst aktiv bei der Polizei melden. Das ist aber nicht der sicherste Weg.

Tipp vom Fachanwalt für Verkehrsrecht: "Wird Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen, sollten Sie sich immer an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und kann erhebliche Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis und den Versicherungsschutz haben!"

Fachanwalt Verkehrsrecht Berlin - mögliche Straftatbestände

  • Körperverletzung, §§ 223, 229, 230 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Vollrausch, § 323a StGB
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
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