Nach den Vorschriften des Schwerbehindertenrechts werden die gesundheitlichen Behinderungen und deren Auswirkungen auf Antrag festgestellt.
Ziel des Schwerbehindertenrechts nach SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des §73 rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
In unserer Kanzlei beschäftigen wir uns schwerpunktmäßig mit den Streitigkeiten, die sich nach Antragstellung auf Anerkennung von Schwerbehinderung mit den Versorgungsämtern ergeben.
Wir prüfen die Verwaltungsakte und gleichen die vorhandenen Beeinträchtigungen mit den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ab.
In Abhängigkeit der getroffenen Feststellungen über Behinderungen und des gegebenenfalls ausgestellten Ausweises kann sich die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ergeben, wie zum Beispiel:
Versorgungsmedizin-Verordnung mit Angaben zu GdB und GdS -hier herunterladen
Wir prüfen auch, ob Ihnen Merkzeichen zuerkannt werden müssen:
• G: erheblich gehbehindert - Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind
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aG: außergewöhnlich gehbehindert - Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auch auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist.
• B: Notwendigkeit ständiger Begleitung -Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H"vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
• H: hilflos - Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.
Sonstige Merkzeichen sind: