Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und bundesweit
Rechtsanwalt Berlin: Alkohol im Straßenverkehr
Weithin bekannt ist, dass in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5
gilt (Achtung: für Fahranfänger 0,0 Promille!). Dies heißt jedoch nicht, dass Sie damit gänzlich auf der sicheren Seite sind. Bereits ab einem Promillegehalt von 0,3
können Sie in den Bereich einer Straftat geraten, wenn Sie etwa einen Fahrfehler begehen. Hierfür reicht es, wenn etwa ein Polizeibeamter beobachtet, dass Sie wiederholt Ihre Spur nicht halten. Man spricht dann von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit. Bleibt der gemessene Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,09 Promille und begehen Sie keinerlei Fahrfehler oder zeigen sonstige Ausfallerscheinungen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, so kommen Sie in der Regel mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot
zwischen 1 (in der Regel bei Ersttätern) bis 3 Monaten davon. Das Fahrverbot bedeutet nicht den Verlust der Fahrerlaubnis. Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch zurück.
Ab 1,1 Promille kommt es nicht mehr darauf an, ob Sie einen Fahrfehler begehen oder nicht, es wird dann von der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen und Sie sind automatisch im Bereich einer Straftat. Sowohl bei der relativen als auch der absoluten Fahruntüchtigkeit ist die Fahrerlaubnis in Gefahr und wird regelmäßig entzogen. Zudem wird meist eine Sperrfrist verhängt, während der Sie die Fahrerlaubnis nicht erneut beantragen können. Im Normalfall beträgt die Sperrfrist 6-12 Monate, in schweren Fällen und bei Wiederholungstätern auch bis zu 5 Jahren oder lebenslänglich.
„Wichtig zu wissen“
Die Sperrfrist kann auch nachträglich abgekürzt werden, etwa wenn man einen anerkannten Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer erfolgreich absolviert hat.
Rechtsanwalt Verkehrsrecht Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis
Wichtig ist zu wissen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur durch ein Gericht ausgesprochen werden kann. Bei Verkehrsdelikten und insbesondere bei mehrfach auffälligen Verkehrsteilnehmern wird seitens der Polizei regelmäßig das sogenannte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten informiert, welches dann von sich aus tätig wird, wenn es Zweifel an der Geeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat. Daran entzündet sich oft ein verwaltungsrechtlicher Streit, weil die von der Behörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis stets als sofort vollstreckbar erklärt wird mit der Folge, dass ein Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung hat.
Tipp: Mit Hilfe eines Anwalts kann ein Eilverfahren angestrengt werden, damit die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt wird!
Fachanwalt Verkehrsrecht: Drogen, insb. Cannabis, im Straßenverkehr
In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Drogen erwischt werden. Hier gibt es grundsätzlich keine absoluten Grenzwerte
wie etwa beim Alkoholkonsum. Im Grunde genommen handelt zunächst jeder ordnungswidrig,
bei dem beim Führen eines Kraftfahrzeugs Drogen nachgewiesen
werden. Zusätzlich ist hier immer mit einem Fahrverbot
zu rechnen. Wenn der Konsum jedoch längere Zeit zurückliegt kann hier gut argumentiert werden, dass der hierfür notwendige Schuldvorwurf nicht zu halten ist, da der Betroffene in subjektiver Hinsicht nicht mehr damit rechnen konnte noch unter dem Einfluss der Droge zu stehen. Kommen zu dem Drogenkonsum jedoch noch Fahrfehler oder verkehrstypische Ausfallerscheinungen, so liegt eine Straftat
vor. Eine Ausnahme besteht für den Cannabiskonsum.
Bundesverfassungsgericht: Grenzwert von 1,0 Nanogramm/Milliliter THC
Hier hat das Bundesverfassungsgericht einen Grenzwert von 1,0 Nanogramm/Milliliter THC bestätigt, so dass man unter diesem Wert und ohne Fahrfehler grundsätzlich straffrei bleibt. Was jedoch die Fahrerlaubnis angeht, so ist man auch damit nicht auf der sicheren Seite. Erfährt das bereits erwähnte Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von der Drogenfahrt, so wird dieses sehr wahrscheinlich die Fahreignung in Zweifel ziehen. Sofern harte Drogen im Spiel sind wird diese regelmäßig von der Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei wird vor Wiedererteilung noch die MPU sowie ein Abstinenznachweis unter forensischen Bedingungen (etwa unangekündigte Urinproben) fällig. Beim Cannabiskonsum ist dies wiederum komplizierter. Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, ob es dem Betroffenen gelingt glaubhaft zu machen, dass es sich nur um einen einmaligen Konsum gehandelt hat. Bei Werten ab 1,0 Nanogramm/Milliliter THC im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geht die Behörde regelmäßig zumindest von einem gelegentlichen Konsum aus. Hier kann jedoch noch argumentiert werden, insbesondere kommt es dann auch auf das Abbauprodukt von THC, die THC- Carbonsäure an, und welche Werte hier ermittelt worden sind.
„Unser Ratschlag“
Wer erwischt wird, sollte unter keinen Umständen Angaben zum Konsum machen. Jedes Wort zuviel kann herangezogen werden, um Ihnen zumindest einen gelegentlichen, im schlimmsten Fall einen regelmäßigen Konsum anzulasten.