Rechtsanwalt Berlin: Autokauf
Beim Autokauf kann es immer wieder zu Ärger kommen. Vor allem betroffen ist der Gebrauchtwagenkauf. Ist bei einer Probefahrt noch alles in Ordnung, treten oft wenig später die ersten Probleme auf. Bremsen, Getriebe, sogar der Motor zeigen Mängel. Wer hat die Kosten einer teuren Reparatur zu tragen? Der Käufer erwartet meistens, dass der Verkäufer hierfür haftet.
Juristisch betrachtet greift hier unter Umständen die Sachmängelgewährleistung
ein. Ist der Verkäufer ein Händler, dann haftet er für den Sachmangel. Die gesetzliche Sachmängelhaftungszeit beträgt zwei Jahre, kann jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Ein Händler darf die Haftung nicht vollkommen ausschließen. Ist der Verkäufer eine Privatperson, dann kann er im Kaufvertrag vereinbaren, dass er für Mängel nicht haftet. Aber auch dann muss man ganz genau hinschauen, ob denn tatsächlich wirksam ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Sachmangel
Funktioniert der Gebrauchtwagen nicht wie erhofft, ist aber trotzdem nicht jeder Mangel vom Verkäufer zu beseitigen. Normale Verschleißteile
unterfallen der Sachmängelhaftung normalerweise nicht. Als Verschleiß wird ein Defekt verstanden, der dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entspricht. Außerdem muss der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben.
Beweiserleichterung für Verbraucher
Für Verbraucher gilt hier eine Beweiserleichterung. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrags auf, so wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Ein Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Ist die Sechsmonatsfrist schon um, obliegt es dem Käufer zu beweisen, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe fehlerhaft war.
Nachbesserung, Minderung, Rücktritt
Die Sachmangelhaftung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, sieht ein abgestuftes Verfahren vor, nachdem dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen, juristisch Nachbesserung genannt. Beim Neuwagenkauf kann man stattdessen eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Da das beim Gebrauchtwagen aber nicht möglich ist, gibt es hier nur das Nachbesserungsrecht. In der Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche.